Sammeln von Pilzen - in welchen Mengen und wann ist es erlaubt

Oberirdische Teile von Pilzen dürfen in Kärnten in der Zeit vom 15. Juni bis 30 September von 07:00 bis 18:00 Uhr nur in einer Gesamtmenge von höchstens 2 kg pro Person und Tag von ihrem Standort entfernt werden. Die selbe Beschränkung gilt nicht nur für das Sammeln von Pilzen, sondern auch für den Erwerb, die Weitergabe und die Beförderung.

Außerhalb dieses Zeitraumes ist das Sammeln teilweise geschützter Pilze (wozu auch die Eierschwammerln, Steinpilze und Parasole gehören) gänzlich verboten.

Der Erwerb, Feilbieten und Handeln, die Weitergabe und Beförderung von mehr als täglich 2 Kilogramm ist nur in der Zeit vom 15. Juni bis 30 September eines jeden Jahres

  • für Inhaber eines Handelsgewerbes im Rahmen der Ausübung dieses Gewerbes,
  • für Pilzverarbeitungsbetriebe,
  • Pilzsammelstellen, die als häusliche Nebenerwerbsbetriebe gelten oder von Kleinunternehmern betrieben werden,
  • sowie Gastronomiebetriebe und Großküchen

erlaubt.

Schutz des Nachwuchses:
Zum Schutz des Nachwuchses und der Nachzucht teilweise geschützter Pilze ist

  • die Entnahme von Pilzen unter 2 cm Größe sowie alter Fruchtkörper
  • die Verwendung von Harken, Hacken, Rechen und Gegenständen, welche die humushaltige Bodenschicht zerstören.

verboten.

Verboten ist übrigens auch die mutwillige Zerstörung von giftigen oder nicht bekannten Pilzen, da auch diese für den Naturhaushalt eine wichtige Rolle spielen.

Quelle: Verordnung der Ktn. Landesregierung v. 25.06 1996 über vollkommen und teilweise geschützte Pilze (Pilzverordnung)

 
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