Probeführerschein

Lenkberechtigungen für die Klassen A, B, C und D oder die Unterklasse C1, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, gelten auf zwei Jahre befristet (Probezeit). Diese Befristung ist in den Führerschein nicht einzutragen.

Begeht der Besitzer eines Probeführerscheines innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß  § 4 FSG (Abs. 6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des § 4 FSG Abs. 7, so wird von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung angeordnet. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit um ein weiters Jahr.

Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Abs. 6 oder 7, so leitet die Behörde das Entziehungsverfahren  ein.

Als schwerer Verstoß gelten :

  • § 4 Abs. 1 lit. a (Fahrerflucht),
  • § 7 Abs. 5 (Fahren gegen die zulässige Fahrtrichtung - Einbahn),
  • § 16 Abs. 1 (Überholen unter gefährlichen Umständen),
  • § 16 Abs. 2 lit. a (Nichtbefolgen von Überholverboten),
  • § 19 Abs. 7 (Vorrangverletzung),
  • §§ 37 Abs. 3, 38 Abs. 2a, 38 Abs. 5 (Überfahren von "Halt"-Zeichen bei geregelten Kreuzungen)
  • § 46 Abs. 4 lit. a und b (Fahren auf der falschen Richtungsfahrbahn auf Autobahnen);
  • mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von

a) mehr als 20 km/h im Ortsgebiet oder

b) mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen

  • strafbare Handlung gemäß den §§ 80, 81 oder 88 Strafgesetzbuch (Fahrlässige Tötung, Fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen, Fahrlässige Körperverletzung z.B Verkehrsunfall mit Personenschaden)  , die beim Lenken eines Kraftfahrzeuges begangen wurden.  

Während der Probezeit darf der Lenker ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. §4 Abs.7 FSG

Die Kosten der Nachschulung sind vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so wird die Lenkerberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung entzogen

Quelle: §4 FSG Führerscheingesetz

 
 
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